Am 29. Juni 2010 hat der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden,
ab wann ein Kreditinstitut seine Kunden über eine Rückvergütung hätte aufklären müssen. (XI ZR 308/09)
Damit wurde ein Urteil des OLG Hamm (31 U 31/09) bestätigt, dass eine Sparkasse zu Schadenersatz
wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt hatte. Dem Kunden wurden mehrere Fondsbeteiligungen
empfohlen ohne darüber zu informieren, dass die vom Anleger bezahlten Ausgabeaufschläge an das
Institut zurückflossen.
Aufgrund dieses höchstrichterlichen Urteils wird nunmehr eine Klagewelle gegen Banken erwartet.
Denn Anleger, die seit 1990 Immobilienfonds oder Investmentfonds gezeichnet haben ohne von ihrer Bank
über deren Provisionsinteresse aufgeklärt worden zu sein, können noch heute auf Schadenersatz klagen.
Wennschon die Offenlegungspflicht der Provisionen damit wohl abschließend geklärt ist, sieht es bei den
freien Beratern noch nicht ganz so aus. Trotzdem wurde vom OLG Düsseldorf am 8. Juli 2010 die Mercurion
Unabhängige Private Finanzplanung AG verurteilt, Schadenersatz in Höhe von fast 60.000 Euro zu zahlen,
weil die Gesellschaft dem Anleger die erzielten Vertriebsvergütungen verschwiegen hatte ( I-6 U 136/09).
Zusätzlich muss die Vertriebsgesellschaft den Anleger von möglichen zukünftigen Verlusten freistellen.
Hintergrund für dieses richtungsweisende Urteil ist, dass der
Berater typischerweise ein für den Kunden nicht erkennbares,
besonderes Interesse daran hat, gerade solche Beteiligungen
zu empfehlen, bei denen die höchsten Abschlussprovisionen
gezahlt werden.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn bei solcher Handlungs-
weise der Vermittler ein Unterschied gemacht würde zwischen
einem Bankangestellten und einem freien, nicht bankgebunde-
nen Berater.